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Von: RA Dieter Strototte, 21.04.09

Bundesarbeitsgericht ändert Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 24. März 2009 seine bisherige Rechtssprechung zur Urlaubsabgeltung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgegeben.

Bisher hat der für die Rechtsprechung zum Bundesurlaubsgesetz(BUrlG) zuständige 9. Senat des BAG die Absätze 3 und 4 des § 7 Bundesurlaubsgesetz dahin ausgelegt, dass der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraumes –d.h. dem 31. März des Folgejahres – erlischt, sofern dieser aufgrund der Krankheit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht erteilt werden kann.

Bisher war Voraussetzung für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Ende des Arbeitsvertrages, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr oder auch im Übertragungszeitraum arbeitsfähig war. War der Arbeitnehmer bis zum Ende der Übertragungszeit –oftmals der 31. März des Folgejahres- arbeitsunfähig, konnte der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden. Der Anspruch verfiel.

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Januar 2009 in der Sache Schulz-Hoff (C-350/06 und C-520/06) kann diese Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten werden.

Das BAG hat nunmehr erklärt, dass Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubes nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deshalb der Urlaub nicht gewährt werden kann.

Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisse ist darauf zu achten, dass der entstandene Urlaubsanspruch entweder gewährt wird oder in Geld abgegolten wird. Bei einer langjährigen Krankheit könne daher nicht unerhebliche Forderungen entstehen.