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Von: RA Menger, 06.07.12

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sorgerechts verabschiedet.

Ledige Väter sollen zukünftig die Möglichkeit erhalten, in einem vereinfachten Verfahren vor den Familiengerichten das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind zu erhalten.

Nach der bislang geltenden Rechtslage war das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind unverheirateter Eltern von der Zustimmung der Mutter oder der späteren Heirat der Kindeseltern abhängig. Ohne die Zustimmung der Mutter – aus welchen Beweggründen auch immer - blieb einem Vater die Mitsorge für das gemeinsame Kind versagt.

Der Europäische Gerichtshof rügte in dieser Regelung einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Das Bundesverfassungsgericht sah darin einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 420/09).

Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes lautet:

"Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft."

Nach der zukünftig geltenden Rechtslage soll die Kindesmutter – wie bislang auch – zunächst automatisch das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind erhalten. Dem Vater wird es jedoch möglich sein, beim Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen. Wenn die Kindesmutter diesem Antrag nicht binnen einer Frist von 6 Wochen widerspricht oder nur Gründe vorträgt, die nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, entscheidet das Gericht für das gemeinsame Sorgerecht. Diese Entscheidung wird dann im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung der Kindeseltern und ohne Hinzuziehung des Jugendamts getroffen.

Wenn die Kindesmutter ihren Widerspruch damit begründet, dass die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts nicht dem Wohl des Kindes entspricht, hat das Gericht ihre Einwände im Einzelnen zu prüfen. Nach der Zielvorstellung des Gesetzgebers soll allerdings das gemeinsame Sorgerecht der Regelfall sein. Damit gelten dann die gleichen Grundsätze zwischen unverheirateten Eltern, wie es bereits zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern der Fall ist.