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Von: RA Menger, 03.07.12

Der Bundesgerichtshof ändert seine Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht

Nach der geänderten Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs sind Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes zur Aufstockung des Kindes- wie des Ehegattenunterhalts einzusetzen, soweit der Unterhaltsverpflichtete Einkommenseinbußen durch den Verlust des Arbeitsplatzes erleidet.

Mit der Entscheidung vom 18.04.2012, Aktenzeichen XII ZR 66/10 hat der für Familiensachen zuständige 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass arbeitsrechtlich erhaltene Abfindungen bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ganz – oder teilweisen Aufstockung des Unterhalts auf das bisherige Niveau einzusetzen sind. Anderes gilt nur dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete durch die anschließende Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit ein Arbeitsentgelt erhält, das den bisherigen Einkommensverhältnissen entspricht. In diesem Fall ist der Unterhaltsverpflichtete berechtigt, die Abfindung zur Vermögensbildung einzusetzen.

 Erreicht das Erwerbseinkommen jedoch nicht das Niveau der bisherigen Einkünfte oder ist der Unterhaltsverpflichtete zunächst ohne Beschäftigung, hat er die Abfindung ganz oder teilweise als Einkommen zu verwenden und zur Aufstockung des Unterhalts einzusetzen.

 Ob das Maß der Aufstockung das bisherige Niveau vollständig erreicht oder die Abfindung nur zu einer teilweisen Aufstockung einzusetzen ist, hat das Gericht der Prüfung im Einzelfall überlassen. Entscheidendes Kriterium sollen die Chancen des Unterhaltsverpflichteten auf den Erhalt eines neuen Arbeitsplatzes entsprechend seinem Alter und seiner Qualifikation sein. Wenn die Aussichten auf den Erhalt einer neuen Arbeitsstelle eher gering sind, wird eine Abfindung ggf. auf einen längeren Zeitraum zu verteilen sein und nur eine teilweise Aufstockung des Unterhalts erlauben.

Der Bundesgerichtshof hat damit von seiner bisherigen Rechtssprechung Abstand genommen, wonach einer Abfindung dann nicht unterhaltsrechtlich einzusetzen ist, wenn der Unterhaltsverpflichtete zwar ein neues Arbeitsverhältnis erlangt, sein daraus bezogenes Einkommen aber hinter dem früheren zurückbleibt.