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Von: RA Dieter Strototte, 20.04.09

Fristlose Kündigung bei Diebstahl

Auch der Diebstahl einer Packung Frischkäse während der Freistellungsphase der Altersteilzeit kann den Arbeitsplatz kosten! In den letzen Monaten wurde in der Presse mehrfach darüber berichtet, dass bereits der Diebstahl geringwertiger Sachen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen kann.

Dies ist keine neue Entwicklung in der Rechtsprechung. So hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einer Entscheidung vom 18. Januar 2005, Az.: 2 Sa 413/04 über die Frage zu entscheiden, ob einem Arbeitnehmer, welcher sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befand, der Diebstahl einer Packung Frischkäse vorgeworfen werden kann und dieser Vorwurf eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.

Der Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer war in dem Markt des Arbeitgebers als Schlachter beschäftigt. Die Parteien schlossen einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell, wonach der Arbeitnehmer bis zum 30.04.2003 arbeiten und vom 1.5.2003 bis zum 30.4.2005 von der Arbeitspflicht freige­stellt werden sollte. Während der Freistellungsphase sollte das Arbeitsverhältnis nur noch außerordentlich kündbar sein. Zuletzt war der Arbeitnehmer Ersatzmitglied des Betriebsrates.
Während der Freistellungsphase ging der Arbeitnehmer im Markt des Arbeitgebers einkaufen und unterließ es, eine Packung Frischkäse, die er in seine Hosentasche gesteckt hatte zu be­zahlen. Er wurde vom Ladendetektiv angesprochen. Der Arbeitnehmer gab an, den Frischkäse versehentlich nicht bezahlt zu haben. Das gegen den Arbeitnehmer eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen des Diebstahlsverdachts fristlos. Mit der hiergegen gerichteten Klage bestritt der Arbeitnehmer den Diebstahlsvorwurf und machte außerdem geltend, dass den Interessen des Arbeitgebers bereits durch ein Hausverbot hinreichend Rechnung getragen werden könne. Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht keinen Er­folg.

Die Gründe des Urteils:
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers wirksam beendet worden. Der Arbeitnehmer hat den Diebstahlsverdacht nicht entkräf­tet. Ein Diebstahlsverdacht kann auch bei Arbeitsverhältnissen in der Freistellungsphase die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Im Streitfall hat der Diebstahl des Frischkäses das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien zerstört. Gegenseitiges Vertrauen ist auch noch in der Freistel­lungsphase erforderlich. Schließlich haben auch ehemalige Kollegen oft Zutritt zu Be­triebsteilen, die anderen Kunden nicht zugänglich sind.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer als Ersatzmitglied des Betriebsrats in der Belegschaft sehr bekannt war. Der Arbeitgeber hatte deshalb ein berechtigtes Interesse daran, deutlich zu machen, dass Diebstahl im eigenen Betrieb von keinem Mitarbeiter geduldet wird. Der Arbeitgeber musste sich auch nicht lediglich mit einem Hausverbot be­gnügen. Eine derart milde Reaktion hätte den Eindruck erwecken können, dass der Arbeitnehmer bevorzugt behandelt wird.

Fazit:
Der Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen eines Diebstahlverdachts steht es nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer sich bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet. Auch in der Freistellungsphase besteht zwischen den Arbeitsver­tragsparteien ein besonderes Vertrauensverhältnis, dass durch den Diebstahlsverdacht zerstört werden kann. Auch kommt es hierbei nicht auf den Wert der gestohlenen oder unterschlagenen Sache an.