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Von: Andreas Menger, 15.07.09

Kindergartengebühren sind zusätzlich zum Regelunterhalt zu zahlen

Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2008 (Az. XII ZR 65/07) ist entschieden, dass die Kosten für die Unterbringung des Kindes in einem Kindergarten nicht in den Regelbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. Vielmehr stellen diese Kosten zusätzlichen Mehrbedarf des Kindes dar, den beide Eltern nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte zu tragen haben.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu den Kindergartengebühren geändert. Bislang waren die Kosten für den halbtätigen Besuch eines Kindergartens im Regelunterhalt desjenigen Elternteils enthalten, der den Barunterhalt bezahlen musste. Davon geht das höchste deutsche Zivilgericht jetzt nicht mehr aus.

Der für Familiensachen zuständige 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Gebühren für den Besuch eines Kindergartens einen Mehrbedarf des Kindes darstellen, der zusätzlich zum Regelunterhalt von den Eltern zu finanzieren ist. In der Entscheidung wird betont, dass der Besuch des Kindergartens in erster Linie dem Wohl und der Entwicklung des Kindes dient. Es geht nicht darum, dem betreuenden Elternteil Erwerbsmöglichkeiten zu eröffnen. Vielmehr stehen neben der fürsorglichen Betreuung im Kindergarten insbesondere die Förderung sozialer Verhaltensweisen und die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes im Vordergrund.  

Allerdings sind die Verpflegungskosten des Kindes weiterhin im Tabellenunterhalt enthalten. Das Gericht argumentiert, dass im Haushalt des betreuenden Elternsteils Verpflegungskosten erspart werden.

Für die Kosten des Kindergartens müssen beide Eltern nach ihren Einkommensverhältnissen aufkommen. Bei der Berechnung sind - je nach Einzelfall - auch die sonstigen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. Außerdem soll jedem Elternteil ein angemessener Selbstbehalt von derzeit 1.100 Euro verbleiben. 

Über die Einzelheiten der Berechung wird man auch zukünftig streiten können. Insbesondere wenn die Einkünfte eines Elternteils nicht ausreichen, um alle Unterhaltsverpflichtungen - auch gegenüber nachrangigen Unterhaltsberechtigten - zu erfüllen.

Der Bundesgerichtshof hat über einen Fall entschieden, in dem beide Eltern in guten bis sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Der Vater bezahlt den Regelunterhalt entsprechend dem höchsten Tabellenbetrag und das Kind ist in einem exklusiven Kindergarten untergebracht, der eine Einzelbetreuung und besondere persönliche Förderung anbietet.

Es bleibt deshalb abzuwarten, ob die vom Gericht aufgestellten Grundsätze auch für die "normale" Betreuung durch eine Tagesmutter in gleichem Umfang gelten.