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Von: RA Menger, 04.05.09

Reform des Versorgungsausgleichs ab dem 01.09.2009

Am 01.09.2009 tritt das Gesetz zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs in Kraft. Der Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften wird vollständig neu strukturiert. Gleichzeitig entfällt das Rentnerprivileg.

Ehegatten leben in einer Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft. Jeder Ehegatte soll gleichberechtigt von den Vermögensgütern profitieren, die in der Ehe erarbeitet worden sind. Zu diesen vermögenswerten Gütern zählen auch die von jedem Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften

Bis zum 31.08.2009 geltende Rechtslage:

Bei einer Ehescheidung wird die Gesamtbilanz der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften für jeden Ehegatten erstellt. Alle Rentenanwartschaften jedes Ehegatte werden zusammengezählt. Dazu gehören u.a. Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, in betrieblichen Altersversorgungen und privaten Rentenversicherungen etc. Wer die insgesamt höheren Rentenanwartschaften erworben hat (Ausgleichsverpflichteter) ist dem anderen (Ausgleichsberechtigter) zur Übertragung von Anwartschaften auf dessen Rentenkonto verpflichtet.

Allerdings bringt das die Schwierigkeit mit sich, die unterschiedlichen Rentenversicherungsmodelle mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar zu machen. Die zu diesem Zweck erdachte komplizierte Umrechnungsmethode nach Barwertverordnung bewertet nicht selten die Rentenanwartschaften zu niedrig.

Rechtslage ab dem 01.09.2009:

Nach der Reform findet der Ausgleich nicht mehr im Rahmen einer Gesamtbilanz statt, sondern jede Rentenanwartschaft wird für sich ausgeglichen. Wer bei einem Rentenversicherungsträger die höheren Anwartschaften begründet hat, ist dem anderen zum Ausgleich verpflichtet. Die Rentenanwartschaften werden auf das Rentenkonto des anderen übertragen. Gegebenenfalls werden für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Rentenanwartschaften bei diesem Rentenversicherungsträger begründet.

Damit entfallen die unzureichenden Methoden, die unterschiedlichen Rentenanwartschaften einander vergleichbar zu machen. Die Barwertverordnung wird abgeschafft.

Hinweise und Empfehlungen:

Die Veränderungen im Versorungsausgleich sind für Scheidungswillige Anlass genug, sich die Einleitung oder Verzögerung eines Ehescheidungsverfahrens Gedanken zu machen.

Wer noch in den Genuss der Barwertverordnung kommen will, muss dies rechtzeitig vor dem 31.08.09 in die Wege leiten. Gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung werden andere Altersversorgungen zu niedrig bewertet. Dies verringert die Ausgleichsverpflichtung desjenigen, der entsprechende Anwartschaften erworben hat.

Das bis zum 31.08.2009 geltende Rentnerprivileg ist ein erheblicher finanzieller Vorteil für den Ehegatten, der im Zeitpunkt der Ehescheidung bereits Altersrente bezieht und zum Ausgleich verpflichtet ist. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der andere Ehegatte das Rentenalter noch nicht erreicht hat. In dieser Fallkonstellation wird die Rente des Ausgleichsverpflichteten erst geschmälert, wenn der andere Ehegatte selbst das Rentenalter erreicht hat. Die Übertragung von Rentenanwartschaften kürzt seine Rente also nicht sofort. Bei einem Altersunterschied von einigen Jahren bedeutet dies noch mehrere Jahre lang den Erhalt der vollen Rente.